Vereinssatzung

S A T Z U N G

§1 Name, Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Stuttgart tanzt! e.V."
2. Der Sitz des Vereins ist Stuttgart.

§2 Vereinszweck
1. Zweck des Vereins ist die Förderung der interkulturellen, populären Ausdrucksform Tanz. Dies soll vor allem durch das alljährlich zu veranstaltende öffentliche Tanz- und Musikfest „Stuttgart tanzt!" Ausdruck finden. Darüber hinaus setzt sich der Verein für allgemeine Förderung des ethnischen Tanzes in Stuttgart und Umgebung und der interkulturelle Verständigung aller in Stuttgart und Umgebung lebenden Kulturen ein.

Der Vereinszweck wird insbesondere dadurch erfüllt, daß der Verein
- selbst das Stuttgarter Festival „Stuttgart tanzt!" plant, organisiert und durchführt
- darüber hinaus durch Kooperation im populären Tanz das gegenseitige Verständnis der Kulturen fördert und durch Austausch zur kulturellen Entwicklung in Stuttgart beiträgt.

§3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Die Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Soweit die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeiten übersteigen, können Personen angestellt werden. Es dürfen dafür keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen gewährt werden.

§4 Mitglieder
1. Der Verein hat ordentliche, außerordentliche und fördernde Mitglieder.
2. Fördernde Mitglieder unterstützen die Aufgaben des Vereins, ohne an der Vereinsarbeit teilzunehmen; sie fördern die Vereinstätigkeit durch Geldbeträge oder Sachleistungen.

§5 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Ordentliches Mitglied kann jeder Verein, außerordentliches Mitglied jede natürliche Person und förderndes Mitglied jede natürliche oder juristische Person werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich mit Angabe der gewünschten Mitgliedsart an den Vorstand zu richten.
2. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Seine Entscheidung ist endgültig und unterliegt keiner Überprüfung.
3.Die Entscheidung über Aufnahmeanträge wird den Bewerbern schriftlich mitgeteilt. Der Vorstand ist nicht gehalten, Gründe für seine Entscheidung mitzuteilen.

§6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt
- durch den Tod bei natürlichen Personen,
- durch Auflösung der juristischen Person,
- durch freiwilligen Austritt,
- durch Ausschluß.
2. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Jahresende mit einer Frist von mindestens drei Monaten möglich.
3. Der Ausschluß erfolgt durch den Vorstand, wenn in der Person des Mitglieds ein wichtiger Grund vorliegt. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zur Sache zu äußern.

§7 Beiträge
1. Der Mitgliedsbeitrag für ordentliche Mitglieder beträgt im Jahr 30,- EUR. Fördernde Mitglieder zahlen jährlich mindestens 50 EUR. Die in der Vorstandsarbeit aktiven Mitglieder werden vom Mitgliedsbeitrag für die Dauer ihres Amtes befreit. - Bei sozial angezeigten Fällen kann der Vorstand die Mitliedschaft auch ohne Mitgliedsbeitrag zulassen.
2.Die Höhe von Beiträgen für außerordentliche Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§8 Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung (§ 9) und der Vorstand (§ 10).
2. Fördernde Mitglieder unterstützen die Aufgaben des Vereins, ohne an der Vereinsarbeit teilzunehmen; sie fördern die Vereinstätigkeit durch Geldbeträge oder Sachleistungen.

§9 Mitgliederversammlung
1. Die Mitglieder sind zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung berechtigt. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, wobei jedes Mitglied eine Stimme hat.
2. Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt und wird durch den Vorstand unter Bekanntgabe einer Tagesordnung mindestens zwei Monate vor dem Tag der Versammlung schriftlich einberufen.
3. Der Vorstand kann - er ist auf schriftliches Verlangen eines Viertels der Mitglieder hierzu verpflichtet - außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen.
4.Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
- die Wahl von Mitgliedern des Vorstands (§ 10)
- die Entlastung des Vorstandes
- die Bestellung der Revisoren (Kasse)
5. Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes geleitet. Sind diese verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter. Die Mitgliederversamlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen.
6. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlußfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Beschlüsse über Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder. Für Satzungsänderungen ist die Anwesenheit von mindestens 50% der ordentlichen Vereinsmitglieder erforderlich.
7. Beschlüsse der Mitgliederversammlung können auch durch schriftliche Befragung aller ordentlichen Mitglieder ohne Zusammentreten der Versammlung im Wege schriftlicher Stimmabgabe erfolgen. In diesem Falle hat der Vorstand angemessene Fristen zur Stimmabgabe über einen Abstimmungspunkt oder mehrere Abstimmungspunkte zu setzen. Nach Ablauf dieser Frist wird die Stimme eines Mitglieds, das nicht abgestimmt hat, der Nichtbeteiligung an der Mitgliederversammlung gleichgestellt. Für Beschlußfassungen im schriftlichen Verfahren gelten die gleichen Mehrheiten wie für Abstimmungen auf Mitgliederversammlungen.
8. Über den wesentlichen Hergang der Mitgliederversammlung und die gefaßten Beschlüsse fertigt der Vorstand, der sich hierzu Dritter bedienen kann, ein Protokoll an, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist und den Mitgliedern in Abschrift zuzuleiten ist.

§10 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, einer/m stellvertretenden 2. Vorsitzenden, einer/m Schriftführer/in und einem Kassenwart. Die fördernden Mitglieder wählen einen Beisitzer als Vorstandsmitglied mit Stimmrecht.
2. Der Vorsitzende und der stellvertretende 2. Vorsitzende bilden den Vorstand gem. § 26 BGB und sind jeweils einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Der Vorstand kann die laufenden Geschäfte einem Geschäftsführer/in übertragen. Bei Bedarf regelt eine zu erstellende Geschäftsordnung die Aufgabenübertragung.
3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder bleiben jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so findet in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl statt. Vorstandsvorsitzende können nur einmal wiedergewählt werden
4. Im Vorstand entscheidet Stimmenmehrheit.
5. Sollten das Vereinsregister, das Finanzamt oder andere Behörden Einwände im Zusammenhang mit der Gründung, Fortsetzung etc. des Vereins und dessen Satzung haben, können die entsprechenden redaktionellen Veränderungen durch den Vorstandsvorsitzenden alleine ohne vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung und/oder des restlichen Vorstands vorgenommen werden.

§11 Beirat
1. Der Vorstand beruft zu seiner Beratung und Unterstützung Beiräte. Beiräte müssen nicht Vereinsmitglieder sein.

§12 Geschäftsjahr, Finanzierung
1. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
2. Der Verein finanziert seine Aufgaben durch Beiträge, Zuschüsse, Spenden und sonstige Mittel, soweit sie nicht dem gemeinnützigen Zweck des Vereins widersprechen.

§13 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen und zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluß bedarf einer Mehrheit wie bei Satzungsänderungen.
2. Bei Auflösung des Vereins ist der zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierende Vorstandsvorsitzende Liquidator, es sei denn, die Mitgliederversammlung bestellt im Auflösungsbeschluß einen anderen Liquidator.
4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine tanzfördernde gemeinnützige Vereinigung, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige kulturelle Zwecke zu verwenden hat. Der Vorstand bestimmt den Empfänger gemäß den Bedingungen.

Stuttgart, den 21. Mai 1999

Diese Satzung wird angenommen von den Anwesenden der Gründungsversammlung,
Freitag, den 21. Mai 1999, Kulturamt Stuttgart, Eichstraße 9, 2. Stock, Stuttgart.

Der Verein ist eingetragen unter VR 6314 im Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart.

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